Alles Wissenswerte zum Thema Medizinrecht

Aktuelle Rechtsprechung

Unter dieser Rubrik finden Sie die wichtigsten Entscheidungen und deren Auswirkungen: 

Zulassungsrecht der Heilberufe:  Nachfolgezulassung und Praxis-übergabe

Strittiger Verkehrswert einer zu übergebenen Praxis kann durch das Zulassungsgremium gutachterlich geklärt werden.

Gemäß eines Beschlusses des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 22.11.2007 (Az: L 5 KA 4107/07 ER-B) darf im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens eines Kassenarztsitzes das zuständige Zulassungsgremium ein Praxiswertgutachten auch dann einholen, wenn sich die Vertragsparteien (Praxisveräußerer und Praxiserwerber) über die Höhe des Kaufpreises geeinigt haben. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass sich die Vertragsparteien zunächst uneinig über den Kaufpreis einer zu übergebenden Praxis waren.

Finanzielle Entlastung im Pflegefall

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. Mai 2007, Az: III R 39/05
Der Bundesfinanzhof führte im Rahmen dieser Entscheidung aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufen I bis III) nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG im Rahmen der Steuerklärung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen (sog. Pflegestufe 0) und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind. Der Pflegekosten werden allerdings nur dann anerkannt, wenn sie für den Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. http://www.bundesfinanzhof.de/

Beweislast bei ärztlichem Behandlungsfehler

BGH, Urteil vom 27. April 2004, Az.: VI ZR 34/03: Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht http://www.bundesgerichtshof.de/