Alles Wissenswerte zum Thema Medizinrecht

Arzt und Patient

Anspruch auf Haushaltshilfe im Notfall

Gemäß § 38 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe bei ihrer Krankenkasse zu beantragen, wenn sie (1.) arbeitsunfähig erkrankt sind, (2.) ein Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt lebt und (3.) die Weiterführung der Haushalts aufgrund der Erkrankung nicht möglich ist. Eine solche Situation kann beispielsweise nach einer stationären Krankenhausbehandlung einer erziehenden Mutter oder eines erziehenden Vaters auftreten. Der Antrag für eine Haushalthilfe muss dann direkt bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. In der Regel wird die Versicherung daraufhin Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten, so dass dieser über die Beantragung vorab informiert und diese auch befürworten sollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dieser Anspruch nur besteht, soweit nicht eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur gestärkt

Seit April 2007 haben gesetzliche Versicherte gemäß § 24 SGB V einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung, sofern diese aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Beratungsstellen des Müttergenesungswerkes helfen gerne bei der Antragstellung und informieren über die entsprechenden Einrichtungen http://www.muettergenesungswerk.de

Ein Arzt muss auf unbekannte Risiken ausdrücklich hinweisen

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode nur erfolgen, wenn nach verantwortliche medizinische Abwägung der Vorteil der neuen Behandlungsmethode im Vergleich zur standardgemäßen Behandlung die Anwendung der neuen Behandlungsmethode rechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2006 – VI ZR 323/04). In diesen Fällen muss der Arzt den Patienten allerdings unmissverständlich darüber aufklären, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt, so dass der Patient in die Lage versetzt wird, für sich selbst zu entscheiden, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Risiken. Da das Aufklärungsgespräch beim niedergelassenen Arzt in der Regel mündlich erfolgt, sollte der Arzt in der Patientenakte dokumentieren, dass er ausdrücklich auf unbekannte Risiken hingewiesen hat und der Patient trotz der Risiken in diese Behandlungsform eingewilligt hat. In Einzelfällen ist dem Arzt zu empfehlen, wie es auch im Krankenhaus vor Operationen üblich ist, sich einen Aufklärungsbogen von dem Patienten unterschreiben zu lassen. Zu beachten ist aber, dass die Überreichung eines schriftlichen Hinweises niemals ein persönliches Arzt-Patienten-Gespräch ersetzen darf, sondern es kann das Aufklärungsgespräch nur vorbereiten und unterstützen.

Analog verhält sich die Aufklärungspflicht für die Verordnung noch nicht oder erst seit kurzem zugelassener Arzneimittel: Hier muss der Arzt seinen Patienten nicht nur auf eine fehlende Zulassung des Arzneimittels hinweisen, sondern auch ausdrücklich darüber aufklären, dass mangels vorliegender Patientenstudien unbekannte Risiken (Nebenwirkungen) des Arzneimittels derzeit nicht auszuschließen sind (Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 55/05).

Liberalisierung der Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten

Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (kurz VÄndG), das zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, sind die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten, insbesondere die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in vertragsärztliche Praxen, erweitert worden. Hintergrund ist es, jungen Ärzten den Berufseinstieg zu erleichtern. Sowohl im gesperrten als auch ungesperrten Planungsbereich kann ein Vertragsarzt gemäß § 14a Abs. 2 S.2 BMV-Ä grundsätzlich drei vollzeitbeschäftigte Ärzte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in der Anzahl, die im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht, anstellen. Allerdings ist im gesperrten Planungsbereich zu berücksichtigen, dass sich der zugelassene Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leitungsbegrenzung verpflichten muss, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreiten darf. Nur in Ausnahmenfällen kann von der Leistungsbegrenzung abgesehen werden, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund wird die Ausweitung der Anstellungsmöglichkeiten im gesperrten Gebiet für Ärzte auch zukünftig nicht von Interesse sein.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem anstellenden Arzt die Leitung der Praxis obliegt: Dementsprechend muss der Arzt eine Überwachung und Aufsichtsführung der angestellten Ärzte gewährleisten.

IGeL-Leistungen der Ärzte

Die sog. IGeL-Leistungen der Ärzte sind individuelle Gesundheitsleistungen, die von dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfasst sind. Sie können als Ergänzung zu dem Leistungskatalog wichtig sein, müssen aber von dem Patienten selbst bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnung der Ärzte (kurz GOÄ). Der Arzt sollte daher über die IGeL-Leistungen einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit seinem Patienten abschließen, indem er den Patienten ausdrücklich über die individuelle Gesundheitsleistung und die anfallenden Kosten informiert. Weitere ausführliche Informationen über die IGeL-Leistungen sind in der Broschüre der Bundesärztekammer "Individuelle Gesundheitsleistungen - was Sie über IGeL wissen sollten" zusammengefasst. Diese Broschüre kann unter www.aerzteblatt.de/plus1108 kostenfrei herunter geladen werden.

Berufsunfähigkeit auch bei psychischer Erkrankung

Immer häufiger werden heute auch psychische Krankheiten als Gründe für eine Berufsunfähigkeit anerkannt: Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts München I kann das Burnout-Syndrom im Fall einer berufbezogenen chronischen Erschöpfung zu einer Berufsunfähigkeit führen mit der Konsequenz, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung verpflichtet ist (Az.: 25 O 19798/0).