Alles Wissenswerte zum Thema Medizinrecht

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter

Einleitung

Der Zeitpunkt, indem man durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, trifft jeden Menschen früher oder später. Fast jeder Mensch ist im Laufe seines Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da nach deutschem Recht nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht (Personen- als auch Vermögenssorge) haben und damit das Recht, ihre Kinder in fast allen Angelegenheiten zu vertreten, sollten Erwachsene entsprechende Vorsorgereglungen treffen.

Für einen Volljährigen können Angehörige rechtsverbindliche Erklärungen nur abgeben, wenn sie entweder durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht legitimiert oder als Betreuer von dem jeweils zuständigen Vormundschaftsgericht bestellt sind.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, eine Vorsorgeregelung nicht nur hinsichtlich einer finanziellen Absicherung durch Vermögensbildung oder Versicherungen zu treffen. Insbesondere folgende wichtige Fragen sollten zur Absicherung einer Notsituation geklärt sein:

  • Wer handelt und entscheidet für mich? Was passiert mit meinem Unternehmen?
  • Wer verwaltet mein Vermögen und wer erbt mein Vermögen? 
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte? 
  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Zur Klärung dieser Fragen ist es ratsam, zunächst zu definieren, welche persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten man für sich selber in welchem Umfang geregelt haben will. In der Regel lassen sich die aufgeworfenen Fragen bereits durch die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen regeln. Hinsichtlich der Frage, wer erbt bzw. wer erben soll, existiert eine umfassende Gestaltungsmöglichkeit (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Gründung einer Stiftung), so dass hier, insbesondere vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Gesichtspunkte, frühzeitig eine Regelung getroffen werden sollte.

Die Vorsorgevollmacht

In der Praxis hat sich zur Vermeidung einer Betreuung, die dann erforderlich wird, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, die sog. Vorsorgevollmacht etabliert. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für bestimmte Bereiche, z.B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Sie folgt als Spezialvollmacht dem gewöhnlichen Recht der Vollmacht (§§ 164 ff. BGB), so dass grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum besteht. Für bestimmte Bereiche allerdings, wie u.a. die Gesundheitssorge und die freiheitsentziehende Unterbringung, fordert der Gesetzgeber, dass die Vollmacht schriftlich erteilt wird und die entsprechenden Maßnahmen explizit in der Vollmacht genannt sind. Ferner ist aus Gründen der Klarheit, Beweiskraft und insbesondere der Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr die Schriftform zwingend erforderlich. Zweckmäßig und in bestimmten Fällen auch zwingend erforderlich, kann die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sein, da der Notar im Rahmen einer Beurkundung nicht nur die Identität des Vollmachtgebers überprüft, sondern auch den Willen der Beteiligten erforschen soll und zudem den Vollmachtgeber über die Tragweite des Geschäfts belehren muss. Zu berücksichtigen ist bei der Vollmachtserteilung auch immer die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht. Diese Gefahr besteht grundsätzlich, da die Vollmacht zur Vorsorge – je nach ihrer Gestaltung – dem Bevollmächtigten weit reichende Befugnisse einräumt. Zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigen sollte daher ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Zudem sollten die Beteiligten den Inhalt der Vorsorgevollmacht vor der Vollmachtserteilung gemeinsam erörtern.

Neben der Vorsorgevollmacht hat sich in der Praxis die Betreuungsverfügung sowie die Patientenverfügung, die häufig eine Vorsorgevollmacht ergänzt, etabliert. Auf diese Ausprägungen wird im Folgenden kurz eingegangen.

 

Die Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willenserklärung für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Im Rahmen dieser Verfügung können Vorschläge zur Person eines Betreuers und Handlungsanweisungen für den Betreuer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben festgelegt werden. Ein Vorteil dieser Verfügung gegenüber einer Bevollmächtigung durch eine Vorsorgevollmacht ist, dass der Betreuer dem Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB) unterliegt und zudem von dem Vormundschaftsgericht im Rahmen seiner Tätigkeit kontrolliert wird.

  

Die Patientenverfügung

Im Rahmen einer Patientenverfügung weist der Patient für den Eintritt seiner eigenen Einwilligungsunfähigkeit (Entscheidungsunfähigkeit) den Arzt sowie das Pflegepersonal an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist, sofern die Wirksamkeit der Erklärung gegeben ist und keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Willens vorliegen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung grundsätzlich zu beachten. Hilfreich kann die Benennung einer Vertrauensperson sein, mit der der Arzt die einzelnen medizinischen Maßnahmen besprechen kann.

Abschließend lässt sich festhalten, dass jede der dargestellten rechtsgeschäftlichen Vorsorgeerklärungen Vorteile, aber auch Nachteile hat. Welche Form daher für einen selber die optimale Lösung ist, kann nur unter Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse und Wünsche festgestellt werden.

Vorsorge durch Klärung des Nachlasses - Erbrecht

Wer sicher sein möchte, dass sein Vermögen nach dem Tod in die richtigen Hände gelangt, sollte zu Lebzeiten den Verbleib seines Vermögens regeln. Eine gut vorbereitete Erbregelung kann drohende Erbstreitigkeiten unter den Erben sowie Erbschaftsteuer im gewissen Umfang vorbeugen und vermeiden. Das Erbrecht regelt in den §§ 1922 bis 2385 BGB, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Auch in diesem Bereich sollte unter Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse und Wünsche eine Beratung durch eine fachkundige Stelle vorgenommen werden.